(UPDATE) EU-Regelungen für Drohnen

Seit Beginn des Jahres 2021 gelten EU-weite Regelungen für den Betrieb unbemannter Fluggeräte (Drohnen), die auf eine Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2019 zurückgehen. Die rechtlichen Grundlagen auf nationaler Ebene (LuftVG, LuftVO, LuftVZO) wurden daraufhin durch das „Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb der unbemannten Luftfahrt“ angepasst.

Quelle: BMDV

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UPDATE (03.01.2022)

Am 03.01.2022 hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr beschlossen, die Übergangsregelung für den gewerblichen Drohnenbetrieb in der offenen Kategorie anzupassen.

Ein Grund für die Anpassung war, dass es noch keine C-klassifizierten Drohnen auf dem Markt gibt und alle aktuellen Geräte als Bestandsdrohnen gelten. Bestandsdrohnen (OPEN A2) mussten bis zum 03.01.22 stets einen Abstand von 50 Metern zu (einzelnen) unbeteiligten Personen einhalten, was einen realistischen Einsatz in Städten und anderen urbanen Gebieten in der offenen Kategorie nahezu unmöglich machte.

Um den Betreibern bestehender Drohnen den Weiterbetrieb zu ermöglichen, wurde eine nationale Ausnahmeregelung erforderlich, die ab dem 03.01.2022 in Kraft tritt und den Mindestabstand von Drohnen mit einer Abflugmasse von weniger als 2 kg von 50 Metern auf 30 Meter und im Langsamflugmodus auf nur 5 Meter zu einzelnen unbeteiligten Personen reduziert.

Voraussetzungen:

  • Abflugmasse der Drohne < 2 kg
  • Fernlenkzeugnis A2
  • Gewerblicher Betrieb
  • Der Langsamflugmodus (maximal 3 m/s) muss ein schaltbarer Modus sein, wie z.B. der Stativ- oder Dreibeinmodus bei DJI.

Diese Verordnung ist zunächst bis zum 31.08.2022 gültig und kann hier eingesehen werden.

 

UPDATE (13.01.2022)

Die Übergangszeit für Bestansdrohnen wurde vom 01.01.2023 auf den 01.01.2024 verschoben. Inhaltlich ändert sich nichts.

Hinweis für Betrieb in OPEN A2: Ein EU-Fernpilotenzeugnis ist verpflichtend. Ansonsten müssen diese Drohnen in OPEN A3 betrieben werden.

Quelle: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/425 DER KOMMISSION vom 14. März 2022